- Stimmrechtsbindung
- vertragliche Verpflichtung des Aktionärs, in einem bestimmten Sinn zu stimmen.- St. ist i.d.R. zulässig gegenüber anderen Aktionären oder Dritten. Anderweitige Stimmenabgabe ist wirksam, kann aber zu ⇡ Schadenersatz verpflichten.- Die St. als Stimmenverkauf ist unzulässig und als ⇡ Ordnungswidrigkeit zu ahnden, wenn dafür ein besonderer Vorteil (z.B. ein Entgelt) gewährt oder versprochen wird (§ 405 III AktG).
Lexikon der Economics. 2013.